Stadt Kasse

Die Stadtkasse ist für den Zahlungsverkehr der Stadt Musterstadt zuständig. Werden Zahlungen nicht rechtzeitig erbracht, ist die Stadtkasse berechtigt, die Forderungen zuzüglich Mahngebühren (gestaffelt ab X €) und Säumniszuschlägen (1 % ab versäumten vollen Monat ab X  €) einzufordern. Unmittelbar nach Ablauf der gewährten Zahlungsfrist der Mahnung kann das Beitreibungsverfahren durch die Kreiskasse (mit zusätzlichen Gebühren und Auslagen verbunden) in die Wege geleitet werden.
Sofern Sie nicht termingerecht zahlen können, kommen Sie vor dem genannten Zahlungstermin zum zuständigen Sachbearbeiter, um sich über Raten- und Stundungsmöglichkeiten zu informieren.

GRUNDSTEUER

Grundstücks- und Hausbesitzer haben an die Stadt Grundsteuer zu zahlen. Die Grundsteuer A wird für land- und forstwirtschaftliche Flächen, die Grundsteuer B für unbebaute und bebaute Wohnflächen erhoben. Grundlage für die Höhe der Grundsteuer ist eine Bewertung durch das örtlich zuständige Finanzamt in Uelzen.
Dieses legt anhand von den Eigentümern zu beantwortende Fragen bezüglich Größe des Grundstücks, Wohnfläche, Jahr der Bezugsfertigkeit, Ausstattung des Hauses u. v. m. einen Grundsteuermessbetrag fest. Die Stadt nimmt diesen Grundsteuermessbetrag als Grundlage für ihre Veranlagung mit den städtichen Hebesatz - derzeit für Grundsteuer A und B jeweils X %. (Fälligkeit grundsätzlich zu den gesetzlichen Steuerterminen zu je 1/4 zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder als Einmal-/ Jahreszahler zum 01.07. - Abweichungen bei erstmaliger oder Änderungsveranlagung).
Über eine Richtgröße zu erwartender Grundsteuer kann die Stadt im Einzelfall Auskunft erteilen. Die Grundsteuerveranlagungen können je nach Festsetzungen des Finanzamtes auch auf einen rückwirkenden Zeitraum erfolgen, so dass ggf. auch höhere Nachzahlungen anstehen.

Beispiel: Einstufung als unbebautes Grundstück

1996 - ab Kauf des Grundstücks
1997 - bis heute als unbebaut eingestuft
1997 - Bau und Bezugsfertigkeit des Einfamilienhauses
1999 - Fragebogen des Finanzamtes Uelzen
in 2000 - Festsetzung als Einfamilienhaus auf 1998 zurück, da in 1997 das Haus fertiggestellt wurde.


Bei Eigentumswechsel verhält sich die Grundsteuerpflicht wie folgt: Für die Umschreibung der Grundsteuer wird ein entsprechender Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes benötigt. Der Eigentumswechsel wird in steuerlicher Hinsicht erst mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs folgt, berücksichtigt werden. Das heißt, der alte Eigentümer schuldet für das ganze Jahr, in dem der Eigentumswechsel erfolgt, die Grundsteuer.
Bestimmungen im Kaufvertrag über den Übergang der Lasten (dazu gehört auch die Grundsteuer) sind für das Steuerrecht nicht maßgebend. Solche Bestimmungen sind nur privatrechtlich beachtlich. Das heißt, der alte Eigentümer kann die von ihm gezahlte Grundsteuer ab dem im Kaufvertrag genannten Termin vom neuen Eigentümer zurückverlangen. Sofern im laufenden Jahr kein neuer Grundsteuermessbescheid ergeht, bleibt der alte Eigentümer weiterhin steuerpflichtig, bekommt das Geld aber erstattet, während der neue Eigentümer nachzahlen muss.


HUNDESTEUER

Über die Hundesteuersatzung der Stadt ist festgelegt, dass ab 01.04.2003 die Hundesteuer für alle
Rassen, Größen, Geschlecht 
X EUR beim Ersthund, 
X EUR beim Zweithund,
X EUR für jeden weiteren Hund beträgt.
Ermäßigungen und Befreiungen von der Hundesteuer werden auf schriftlichen Antrag bei Vorliegen genau festgelegter Voraussetzungen wie z. B. Jagdhunde mit Prüfung, Blindenhunde, Sanitätshunde u. a. gewährt. Ein Hund ist sofort bei der Stadtverwaltung anzumelden, wobei die Steuerpflicht ab dem 3. Lebensmonat des Tieres eintritt. Die Hundesteuer ist eine vierteljährliche Steuer, d. h. Veränderungen wirken nur quartals- nicht monatsweise.
Für die Anmeldung eines Hundes sind folgende Angaben notwendig: Name des Hundehalters, Ort der Hundehaltung, Rasse u. Geschlecht des Hundes, Zeitpunkt des Beginns des Hundebesitzes. Für die Abmeldung eines Hundes sind folgende Angaben notwendig: Name des Hundehalters, Grund der Abmeldung (z. B. Tod, Wegzug), Datum. Sofern Sie innerhalb der Stadt umziehen, sollten Sie dem Steueramt eine kurze Mitteilung über den geänderten Ort der Hundehaltung geben.
Hundesteuermarken, die beim Aufgreifen eines Hundes Aufschluss über den Hundehalter geben, werden durch die Stadt mit einer Gültigkeit für jeweils 2 Jahren in unterschiedlicher Farb- und Formgestaltung ausgegeben. Derzeit gelten orangefarbene rechteckige Marken für 2001 und 2002.


MÜLL- UND KOMPOSTTONNEN UND GEBÜHREN

Der Aufgabenbereich der Mülltonnen- An-/Ab-/Ummeldung und entsprechende Bescheiderteilung wird von der Stadt im Auftrag des Landkreises wahrgenommen. Die entsprechenden Meldungen zur Mülltonnenstellung werden von der Stadt zum Landkreis gegeben und letztlich vom Kreisbetriebshof durch gezielte Fahrten ausgeführt.
Gebührenmäßig wirken sich Tonnenveränderungen nur zum vollen Monat aus, wobei der Wertstellungs-monat durch den Kreis vorgegeben wird. Erst nach Rückbestätigung der durchgeführten Tonnenänderung durch den Kreis erläßt die Stadt die entsprechenden Verbrauchsgebührenbescheide. Derzeit gibt es lt. Satzung des Landkreises folgende Behälter zu folgenden Preisen:

BEHÄLTER KOSTEN/Jahr
120 l Komposttonne X EUR/Jahr
240 l Komposttonne X EUR/Jahr
80 l Restmüllbehälter X EUR/Jahr
120 l Restmüllbehälter X EUR/Jahr
240 l Restmüllbehälter X EUR/Jahr
660 l Restmüllbehälter X EUR/Jahr
1,1 cbm X EUR/Jahr


Ermäßigungen werden Wochenendgebietsbewohnern mit Zweitwohnsitz auf Antrag gewährt. Für einmaliges, zusätzliches Abholen von Restmüll oder Kompost können bei der Stadtverwaltung Restmüllbeutel (X €/Beutel) bzw. Kompostsäcke (X €/Sack) erstanden werden.
Spezielle Antworten zur Abfallentsorgung z. B. Entsorgung Altreifen, Tapeten, Kühlschrank entnehmen Sie bitte dem jährlich erscheinenden Müllkalender, der jedem Haushalt zwischen Weihnachten und den ersten Januarwochen kostenlos über die Verteilung des "Uelzener Anzeigers" zugestellt wird. Der Müllkalender wird als Auslage auch in der Stadtverwaltung vorgehalten.


HERANZIEHUNG ZU SONSTIGEN STEUERN UND ABGABEN

Die Veranlagung von sonstigen Steuern und Abgaben wie z. B. Straßenreinigungsgebühren, Abwassergebühr, Zweitwohnungssteuer erfolgt durch die Stadtkasse auf Grundlage der städtichen Satzungen u.s.w.. Bei diesbezüglichen Fragen stellt die Stadtkasse gern die Verbindung zum jeweiligen Sachbearbeiter her.

SPENDENBESCHEINIGUNGEN

Spendenbescheinigungen können seit dem Jahr 2000 durch den begünstigten Verein selbst ausgestellt werden. Darüberhinaus stellt die Stadtkasse weiterhin für alle eingehenden Gelder, die für Vereinen und Verbänden unseres Stadtgebietes bestimmt sind, Spendenbescheinigungen aus. Hingewiesen wird jedoch darauf, dass die Spendenbescheinigungen nur für das Jahr ausgestellt werden, in dem das Geld eingeht.

Frau Rieth, Zi 1.12, Tel.: 0000 / 0000 - 4100
Frau Meyer, Zi 1.13, Tel.: Tel.: 0000 / 0000 - 4200

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